Jetzt bewerben: Schöffenwahl 2023!

20.03.2023

Im ersten Halbjahr 2023 steht bundesweit die Wahl der Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 an. Im gesamten Kreis Schleswig-Flensburg werden Frauen und Männer gesucht, die am Amtsgericht Schleswig sowie am Landgericht Flensburg als Vertreterinnen und Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

 

Jede Gemeinde und jede Stadt hat Vorschlagslisten mit Bewerberinnen und Bewerbern aufzustellen. Das Amt Haddeby sucht für seine acht Gemeinden 13 Personen als Schöffinnen und Schöffen. Die Anzahl verteilt sich dabei wie folgt:

 

Gemeinde Borgwedel                       1 Person

Gemeinde Busdorf                            3 Personen

Gemeinde Dannewerk                      2 Personen

Gemeinde Fahrdorf                           3 Personen

Gemeinde Geltorf                              1 Person

Gemeinde Jagel                                1 Person

Gemeinde Lottorf                               1 Person

Gemeinde Selk                                  1 Person

 

Weiterhin werden 4 Personen als Jugendschöffinnen und 4 Personen als Jugendschöffen gesucht.

Aus den Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Hilfsschöffinnen bzw. -schöffen.

Für das Amt Haddeby werden Bewerberinnen und Bewerber gesucht, die im Amtsgebiet wohnen und am 1. Januar 2023 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.

 

Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen.

Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richterinnen und Richter, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) sowie Religionsdienerinnen und Religionsdiener sind nicht wählbar.

 

Schöffinnen und Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen und damit das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Beweise würdigen und damit die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können.

Die Lebenserfahrung, die eine Schöffin oder ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.

Schöffinnen und Schöffen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.

Das verantwortungsvolle Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung.

Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

Schöffinnen und Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil.

Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn die Angeklagte bzw. der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffinnen und Schöffen sind mit den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffinnen und Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben sie daher mit zu verantworten.

Doch aufgepasst: Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

In der Beratung mit den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern müssen Schöffinnen und Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf die Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

 

Für das Amt Haddeby: Interessenten für das Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen sowie einer Jugendschöffin bzw. eines Jugendschöffen richten ihre Bewerbung bitte bis zum 07. April 2023 an den Fachdienst Bürger, Sicherheit und zentrale Dienste des Amts Haddeby, Frau Peitzner, Rendsburger Str. 54c, 24866 Busdorf. Bei Rückfragen melden Sie sich bitte unter folgender E-Mail-Adresse: oder telefonisch unter 04621/389-23.

Weitere Informationen unter: https://schoeffenwahl2023.de